Das Kind zieht aus Teil 2
Da sein, aber nicht erdrücken
Wenn Sie Ihr Kind ziehen lassen, aber weiterhin bei Fragen und Problemen zur Verfügung stehen, merken Sie sehr schnell: Ihr Kind ist zwar ausgezogen, aber das heißt noch lange nicht, dass es Sie nicht mehr braucht. Ihr Lebenserfahrung und Liebe geben dem Kind Rückhalt im Alltag und bei Situationen, denen es sich zum ersten Mal stellt: Die erste eigene Wohnung, der erste Tage bei der Ausbildung. Und spätestens Weihnachten lassen sich die meisten Kinder wieder einmal blicken.
Wenn sich Ihr Kind nach dem Auszug oder in seinem neuen Leben eine Weile nicht meldet, muss das nicht unbedingt etwas Schlechtes bedeuten. Im Gegenteil. Oft heißt das einfach, dass das Kind glücklich ist, viel zu tun und wenige Probleme hat. Erdrücken Sie es nicht mit Anrufen, Briefen und Nachfragen. Dennoch können und sollten Sie sich natürlich ab und zu melden, denn, auch wenn Ihr Kind es vielleicht nicht immer zeigt, auch für Kinder ist beruhigend zu wissen, dass die Eltern noch an sie denken.
Finanzielle Aspekte
Bei einem Kind unter 16 Jahren sind Eltern unterhaltspflichtig und müssen in der Regel zustimmen, damit es ausziehen kann (Ausnahme: Wenn das Kind erfolgreich beim Jugendamt vorspricht, Ausbildung / Schüler-BAföG). Auch wenn das Kind über 18 ist und sich in der Ausbildung befindet, haben Eltern Unterhalts-Verpflichtungen. Zumindest wenn sie finanziell dazu in der Lage sind. Sonst bekommt es BAföG.
Allerdings können Sie in der Regel selbst entscheiden, ob Sie den Unterhalt in bar oder „natural“ (Kost und Logie) zahlen. Wenn Ihr Kind allerdings für Studium oder Ausbildung in eine andere Stadt muss, müssen Sie die dortige Unterbringung zahlen.
Keinen Zwang ausüben
Sonst können Sie Ihr ausziehwilliges Kind zwar versuchen zu zwingen, bei Ihnen wohnen zu bleiben. Das sollten Sie allerdings nicht tun. Denn das Zusammenleben würde sicher keinen Spaß mehr machen und im Zweifelsfall kann Ihr Kind auch gerichtlich wegen einer „tief greifenden Entfremdung“ sein Recht auf altersgerechte Unterbringung einfordern. Dann müssten Sie ohnehin zahlen und hätten dazu noch das Verhältnis zu Ihrem Kind dauerhaft gestört. Etwas anders sieht es bei HartzIV-Empfängern aus.
Generell gilt: Reden Sie mit Ihrem Kind und versuchen Sie gemeinsam die beste Lösung zu finden. Und geben Sie Ihrem Kind die Möglichkeit, die eigene Persönlichkeit zu entfalten und langsam auf eigene Beine zu kommen. Dazu gehört auch das Wohnen außerhalb des Elternhauses.