Finanzielle Unterstützung
Finanzielle Unterstützung
Wenn das Kind von zu Hause auszieht oder über 18 ist, sind Eltern noch lange nicht von finanzieller Unterstützung befreit. Das ist aber für die meisten auch gar nicht die Frage – ein ganz anderes Thema sorgt für Unsicherheit: Wie viel zahlen wir unserem Kind?
Kinder, die über 18 sind beziehungsweise nicht mehr zu Hause wohnen, haben normalerweise dennoch ein Recht auf Unterhalt, also eine geregelte finanzielle Unterstützung. Der Unterhalt wird dabei mit dem Kindergeld verrechnet, das dem Kind bei Auszug selbst zusteht. Doch nicht jeder kann es sich leisten, das Kind weitergehend zu unterstützen. Für diesen Fall kann das Kind die staatliche Ausbildungsförderung (BAföG) beantragen.
Für Schüler gibt es das sogenannte Schüler-BAföG, das später nicht zurückgezahlt werden muss, aber schwer zu bekommen ist. Für Studenten gibt es ebenfalls BAföG. Das muss nach Beendigung des Studiums zurückgezahlt werden. Auch Arbeitslose müssen unterstützt werden, allerdings nicht in einer eigenen Wohnung. Unterhaltszahlungen eines geschiedenen Elternteils gehen ab dem 18. Lebensjahr direkt an das Kind. Der andere Elternteil hat keinen Anspruch mehr.
Unterhalt und Kindergeld
Ein 18-jähriger Schüler oder ein Arbeitsloser darf grundsätzlich von zu Hause ausziehen und eine eigene Wohnung anmieten. Allerdings muss er dann dafür auch das Geld haben – die Eltern sind meist nicht verpflichtet, ihm eine eigene Bleibe zu finanzieren. Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, müssen durch ihre Eltern bis zum Ende der Ausbildung (oder bis ungefähr zum 25. Lebensjahr, aber auch länger) unterstützt werden. Eltern haben in diesen Fällen aber das Recht, selbst zu bestimmen wie sie den Unterhalt leisten.
Naturalunterhalt oder Barunterhalt
Entweder lassen sie ihr erwachsenes Kind weiterhin bei sich wohnen, kommen für seinen Lebensunterhalt auf und gewähren ihm zusätzlich ein "Taschengeld". Das nennt sich dann "Naturalunterhalt". Oder sie zahlen dem Kind eine eigene Wohnung samt Lebensunterhalt. Das heißt dann "Barunterhalt". Das regelt Paragraph 1612 Absatz 2 BGB. Der Naturunterhalt ist bei Eltern beliebter, weil er meist preiswerter ist und weil viele Eltern davon ausgehen, dass es für die Kinder besser ist, weiter zu Hause zu wohnen. Diese Entscheidung sollten Sie aber gemeinsam mit Ihrem Kind fällen. Das kann unter anderem zur Not auch gerichtlich versuchen, das Recht auf unterstützten Auszug wegen „tief greifender Entfremdung“ vor Gericht einzufordern.